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   BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 1838/22   

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BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 1838/22 (https://dejure.org/2023,22314)
BVerfG, Entscheidung vom 03.08.2023 - 2 BvR 1838/22 (https://dejure.org/2023,22314)
BVerfG, Entscheidung vom 03. August 2023 - 2 BvR 1838/22 (https://dejure.org/2023,22314)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafvollstreckung an die Republik Türkei

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 25 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 12 IRG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Zulässigerklärung einer Auslieferung in die Türkei - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde wegen der Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafvollstreckung an die Republik Türkei; Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers in die Türkei

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Zulässigerklärung einer Auslieferung in die Türkei - Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde wegen der Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafvollstreckung an die Republik Türkei; Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers in die Türkei

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Zulässigerklärung einer Auslieferung in die Türkei - Gegenstandswertfestsetzung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 1838/22
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 108, 129 ; 140, 317 ).

    Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Hierzu besteht insbesondere Anlass, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangen ist (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 m.w.N.; BVerfGK 6, 13 ).

    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die vor allem im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 ; 7, 275 ; 9, 89 ; 39, 156 ; 46, 202 ; 55, 1 ; 63, 332 ).

    Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen und deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 46, 202 ; 54, 100 ; 63, 332 ).

    Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (vgl. BVerfGE 63, 332 ; BVerfGK 6, 13 ).

    Die Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangenen Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe von Verfassungs wegen unzulässig, wenn der Betroffene weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (vgl. BVerfGE 63, 332 ; BVerfGK 6, 13 ).

  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 1838/22
    c) Die vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen sind grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; stRspr).

    Hierzu besteht insbesondere Anlass, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangen ist (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 m.w.N.; BVerfGK 6, 13 ).

    Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (vgl. BVerfGE 63, 332 ; BVerfGK 6, 13 ).

    Die Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangenen Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe von Verfassungs wegen unzulässig, wenn der Betroffene weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (vgl. BVerfGE 63, 332 ; BVerfGK 6, 13 ).

    Eine ausreichende Zusicherung liegt nur dann vor, wenn ersichtlich ist, dass der ersuchende Staat sich die Gewährleistung eines neuen, rechtsstaatlichen Verfahrens bei Abwesenheitsurteilen im zwischenstaatlichen Verhältnis völkerrechtlich zurechnen lassen will (vgl. BVerfGK 6, 13 ).

  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 1838/22
    Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren dient der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvR 1282/21 -, Rn. 17 m.w.N.).

    Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvR 1282/21 -, Rn. 18 m.w.N.).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvR 1282/21 -, Rn. 19 m.w.N.).

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvR 1282/21 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvR 1282/21 -, Rn. 24 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 1838/22
    Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ).

    c) Die vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen sind grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 1838/22
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 108, 129 ; 140, 317 ).

    Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Hierzu besteht insbesondere Anlass, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangen ist (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 m.w.N.; BVerfGK 6, 13 ).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 1838/22
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 108, 129 ; 140, 317 ).

    Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvR 1282/21 -, Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 1838/22
    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die vor allem im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 ; 7, 275 ; 9, 89 ; 39, 156 ; 46, 202 ; 55, 1 ; 63, 332 ).

    Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen und deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 46, 202 ; 54, 100 ; 63, 332 ).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 1838/22
    Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder der im Auslieferungsverfahren im Vorgriff auf eine belastende hoheitliche Maßnahme geltend macht, diese würde in unzulässiger Weise in seine Rechte eingreifen, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 103, 142 ; 113, 273 ; 129, 1 ).

    Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist der präventive Rechtsschutz der betroffenen Person (vgl. BVerfGE 113, 273 ).

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 1838/22
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 108, 129 ; 140, 317 ).

    Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 1838/22
    Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ).

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

  • BVerfG, 01.12.2003 - 2 BvR 879/03

    Auslieferung nach Peru

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit

  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75

    Baader-Meinhof

  • BVerfG, 09.05.2008 - 2 BvR 733/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57

    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

  • BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im strafrechtlichen

  • BVerfG, 13.07.2004 - 2 BvR 1104/04

    Wahrung des rechtlichen Gehörs im Auslieferungsverfahren

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09

    Rechtsweggarantie (Rechtswegerschöpfung; effektiver Rechtsschutz; Widerspruch);

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerfG, 28.10.2012 - 2 BvR 737/11

    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Grundrecht

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06

    Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 2111/06

    Ermöglichung einer Besuchsüberstellung in eine Justizvollzugsanstalt mit

  • BVerfG, 30.11.2006 - 2 BvR 1418/05

    Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Anordnung belastender Maßnahmen

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 2518/08

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl der Besitzerlaubnis für ein

  • BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 2144/07

    Verletzung der Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG und 19 Abs 4 GG

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Rechtsprechung
   BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,31340
BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22 (https://dejure.org/2022,31340)
BVerfG, Entscheidung vom 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22 (https://dejure.org/2022,31340)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2022 - 2 BvR 1838/22 (https://dejure.org/2022,31340)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG
    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung (gerichtliche Aufklärungspflicht hinsichtlich der Wahrung prozessualer Mindestrechte; Abwesenheitsurteil; Gefahrenprognose; Belastbarkeit einer Zusicherung; Folgenabwägung ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend Auslieferung an die Türkei nach ausländischer Verurteilung in Abwesenheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 12 IRG, § 32 IRG
    Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung - unzureichende fachgerichtliche Aufklärung der Gewährung prozessualer Mindestrechte bei Verurteilung des Betroffenen in ...

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Untersagung einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung

  • rewis.io

    Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung - unzureichende fachgerichtliche Aufklärung der Gewährung prozessualer Mindestrechte bei Verurteilung des Betroffenen in ...

  • rechtsportal.de

    Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung; unzureichende fachgerichtliche Aufklärung der Gewährung prozessualer Mindestrechte bei Verurteilung des Betroffenen in ...

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    Einstweilige Untersagung einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung

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    Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung - unzureichende fachgerichtliche Aufklärung der Gewährung prozessualer Mindestrechte bei Verurteilung des Betroffenen in ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22
    Das Oberlandesgericht könnte insbesondere seine Aufklärungspflichten hinsichtlich der Gewährung prozessualer Mindestrechte verletzt haben, zumal das ausländische Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangen ist (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 m.w.N.; BVerfGK 6, 13 ).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22
    Zudem könnte es an einer eigenen Gefahrenprognose des Gerichts in Bezug auf die von den türkischen Behörden angegebene Zusicherung fehlen (vgl. BVerfGE 156, 182 ).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22
    Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22
    Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

  • OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21

    Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung in der Türkei

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar grundsätzlich anerkannt, dass die mit Auslieferungssachen befassten Gerichte auch die Wahrung der Garantie des fairen Verfahrens durch die Gerichte des ersuchenden Staates in ihrem Kernbereich als Ausfluss des Schutzes der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen haben (siehe, insbesondere BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 110, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 40, NVwZ 2020, 144 und, soweit ersichtlich, zuletzt zur fachgerichtlichen Aufklärungspflicht in Bezug auf die Gewährung prozessualer Mindestrechte BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22 -, juris, jeweils mwN).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,9035
BVerfG, 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22 (https://dejure.org/2023,9035)
BVerfG, Entscheidung vom 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22 (https://dejure.org/2023,9035)
BVerfG, Entscheidung vom 21. April 2023 - 2 BvR 1838/22 (https://dejure.org/2023,9035)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96

    Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
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